Wer bei der theoretischen Prüfung für seine Fahrerlaubnis getäuscht hat (hier keine eigene, erfolgreiche Prüfungsteilnahme), dem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben werden muss, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer behördlich angeordneten Begutachtung nachzuweisen.
OVG Lüneburg, 12 ME 92/25