Wer ein Mietfahrzeug einfach auf einem öffentlichen Parkplatz abstellt, muss keine Unterschlagung begehen. Zwar ist zunächst ein „Enteignung“ des Berechtigten gegeben, es mangelt aber an einer irgendwie gearteten Zueignungsabsicht. Diese konnte in diesem Fall auch nicht temporär festgestellt werden, da der Mieter das Fahrzeug auf einem Flughafenparkplatz abstellte und anschließend mit einem Flugzeug das Land verließ. Eine Rückkehrabsicht gab es nicht.
BayObLG, 206 StRR 326/25