Neben der Miete für die Zweitwohnung (im Inland begrenzt auf 1000 € monatlich, § 9 I Nr.5 EStG) können die Kosten eines Stellplatzes bei der Zweitwohnung als Werbungskosten angesetzt werden, diese unterliegen nicht der Obergrenze der Mietkosten. Die Notwendigkeit der Anmietung des Stellplatzes wurde aufgrund der Parkplatznot in Hamburg in diesem Fall bejaht.
BFH, VI R 4/23