Abschiedsfeier für einen Arbeitnehmer

Wenn eine solche Feier vom Arbeitgeber ausgerichtet und bezahlt wird, führt dies nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Hier waren insgesamt circa 300 Personen eingeladen, die unter geschäftspolitischen Aspekten (ehemalige Vorstandsmitglieder, andere, ehemalige Mitarbeiter, wichtige Kunden und Repräsentanten von wichtigen Institutionen) ausgewählt worden waren. Es waren auch acht Familienmitglieder des ausscheidenden Vorstandsmitglieds eingeladen, allerdings wurde auch sein Nachfolger ins Amt eingeführt. Organisation und Umsetzung der Feier lagen bei der Personalabteilung. Somit handelt es sich um eine Veranstaltung des Arbeitgebers, die trotz der Überschreitung der 110 € – Grenze (je Gast) nicht zu Arbeitslohn führte.

BFH, VI R 18/24

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