Auf Antrag bekommt der Verteidiger den digitalen Datensatz sowie den zum Öffnen notwendigen Public key in seine Kanzlei übersandt. Er kann nicht darauf verwiesen werden, bei der Bußgeldbehörde Einsicht zu nehmen.
Er erhält allerdings nicht die Daten der gesamten Messreihe, das Gericht sieht keine plausible Relevanz in der Prüfung anderer Messungen.
Für die Frage nach den Wartungs- und Reparaturunterlagen genügt dem Gericht eine Bestätigung des Messbeamten, dass derartige Eingriffe nicht stattgefunden haben. Auch ist der Anspruch auf den Zeitraum begrenzt, solange das Verfahren noch nicht an das Gericht abgegeben wurde. Begründet wird diese Auffassung damit, dass eine Relevanz von Reparaturen nach der Messung nicht zu erkennen sei. Auch muss sich die Verteidigung fortwährend um den Erhalt der Unterlagen bemühen.
OLG Brandenburg, 2 Orbs 120/25