Tritt die Verjährung nur wegen fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht ein, ist § 467 III S.2 StPO nicht anwendbar, die Auslagen sind zu erstatten.
LG Potsdam, 24 Qs 68/25
Bei der genannten Vorschrift handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, das Verfahrenshindernis muss also der einzige Grund der Nichtverurteilung sein. Ein Absehen von der Auslagenerstattung kommt also nur in Betracht, wenn das Gericht bereits davon überzeugt ist, dass der Betroffene sonst sicher verurteilt werden würde. Erst dann steht das Ermessen zu, ob aufgrund besonderer Umstände die Belastung der Staatskasse mit den Anwaltskosten unbillig wäre.
LG Saarbrücken, 8 Qs 129/25