Kommt es bei einem Spurwechsel auf der Autobahn zu einem Unfall, spricht ein Anscheinsbeweis gegen den Spurwechsler. Dieser muss durch vollen Gegenbeweis erschüttert werden, die bloße Möglichkeit eines Spurwechsels durch den Unfallgegner ist nicht ausreichend.
Zu den strengen Sorgfaltsanforderungen beim Spurwechsel gehört eine ggf. sogar doppelte Rückschau durch Spiegel- und Schulterblick.
Steht ein unfallursächlicher Spurwechsel fest, kann die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs in der Regel vollständig zurücktreten.
OLG Schleswig, 7 U 106/25
Aber Achtung: Bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h kann den Auffahrenden trotz des unzulässigen Spurwechsels eine Mithaftung treffen.