Einsichtsrecht des Betroffenen

Der Betroffene beziehungsweise sein Verteidiger haben auch beim standardisierten Messverfahren aufgrund der Grundsätze des fairen Verfahrens Anrecht auf Einsicht auch in Unterlagen, die sich nicht bei der Ermittlungsakte befinden. Dies betrifft auch Rohmessdaten und die Falldatei, soweit zu Entschlüsselung notwendig, auch Passwort und Token.

Eine negativen Entscheidung kann mit der Beschwerde angegriffen werden, § 305 StPO greift nicht ein, wenn ein Rechtsmittel zur inhaltlichen Überprüfung nicht gegeben ist, dies ist bei einem nur möglichen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, nicht der Fall.

LG Hildesheim, 26 Qs 1/26

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