Betritt ein von links kommender Fußgänger trotz des für ihn erkennbar nahenden Fahrzeugs die Fahrbahn, darf der Autofahrer nicht darauf vertrauen, der Fußgänger werde in der Fahrbahnmitte stehenbleiben. Notfalls muss der Autofahrer abbremsen, um seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht aus § 1 II StVO zu genügen (hierbei werden für die Vermeidbarkeitsprüfung 0,8s Reaktionszeit und eine Bremsung mit 6m/s² vorausgesetzt).
Allerdings wird das Verhalten des Fußgängers in die Haftungsabwägung nach § 9 StVG i.V.m. § 254 I BGB mit einbezogen.
Das Überqueren der Straße ohne Benutzung eines Fußgängerüberwegs wird dem Fußgänger nicht vorgeworfen. Auch wenn das Überqueren gem. § 25 III 2 StVO nur an Fußgängerüberwegen erlaubt ist, wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder Verkehrsablauf es erfordern, lagen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Auch war der nächste Fußgängerüberweg mehr als 200m weg, dessen Benutzung wäre nur verpflichtend, wenn eine anderweitige Überquerung bedrohlich wäre.
Der Autofahrer haftet zu 40%.
OLG Saarbrücken, 3 U 17/24