Mit der Verfahrensrüge kann nicht geltend gemacht werden, der Zeuge habe in der Verhandlung etwas anderes bekundet, als es in den Urteilsgründen wiedergegeben wird. Weder die Inbegriffsrüge noch die Rüge einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung sehen eine Rekonstruktion der Hauptverhandlung vor.
BayObLG, 203 StRR 452/25