Streckenverbot für Krafträder

Strecken können schon dann als gefährlich für Krafträder gelten und mit einem Streckenverbot belegt werden, wenn innerhalb von fünf Jahren drei oder mehr Motorradunfälle passiert sind. Eine Prüfung, ob auch mildere Mittel hätten ergriffen werden können, ist nur indiziert, wenn zumindest ansatzweise eine ersichtlich sachfremde und damit unvertretbare Maßnahme dargestellt wird.

Bislang lediglich in Modellversuchen ausprobierte Maßnahmen müssen bei der Ermessensausübung nicht bedacht werden, hier kann das endgültige Ergebnis abgewartet werden.

VG Hannover, 7 B 5083/25

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