Trunkenheit im Straßenverkehr

Es liegt eine Teilnahme am Straßenverkehr vor, wenn der Angeklagte im Parkhaus während der Öffnungszeiten vom Parkplatz bis zur Schranke mit 1,85 Promille fährt, dort wendet und wieder in einen Parkplatz zurückfährt, weil eine Mitarbeiterin die Schranke sperrte, um polizeiliche Feststellungen zu ermöglichen.

Zum Straßenverkehr (öffentlicher Verkehrsraum) alle Verkehrsflächen, die dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (auch Fußwege). Öffentlich ist ein Verkehrsraum auch, wenn er ohne entsprechende Widmung ausdrücklich oder stillschweigend geduldet für die Benutzung durch eine größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist. Die Grenze wird dort gezogen, eindeutig nach außen manifestiert öffentlicher Verkehr nicht mehr geduldet wird.

Ein Parkhaus ist während der Öffnungszeiten öffentliche Verkehrsfläche, es liegt Straßenverkehr vor. Die Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB blieb bestehen.

BayObLG, 204 StRR 102/26

Wie bisher. Weitere Entscheidungen gibt es hier.

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