Verhüllungsverbot am Steuer

Das Verhüllungsverbot (hier Niqab) am Steuer aus § 23 IV S.1 StVO ist mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar. Es ist nicht unverhältnismäßig, die Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Belange kann durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfolgen, wenn der Verzicht auf das Führen von Kraftfahrzeugen auch im Lichte alternativer Mobilitätsmöglichkeiten nicht zugemutet werden kann.

BVerwG., 3 B 26/24

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