Der Bußgeldbescheid stellt die Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens dar. Er muss der Umgrenzung Funktion genügen, ist da also kein Zweifel geben, welche Lebensvorgänge erfasst und geahndet werden sollen.
es liegt ein Verfahrenshindernis vor, hier hat das OLG das Verfahren eingestellt.
OLG Karlsruhe, 3 ORbs 330 SsBs 738/25