Die Umsatzsteuervoranmeldungen und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne von § 264 I StPO.. Falsche Angaben und somit eine Strafbarkeit bestehen nebeneinander in Tatmehrheit. Aufgrund des Zeitabstands kann eine einheitliche Tat regelmäßig nicht angenommen werden.
Liegt allerdings nur eine Weisung zur Abgabe mehrerer falscher Umsatzsteuervoranmeldungen vor, kann hier Tateinheit (§ 52 I StGB) beim Anweisenden angenommen werden.
BGH, 1 StR 387/25