Zustellung eines Bußgeldbescheides

Sowohl für die Verjährungsverlängerung auf 6 Monate als auch die verjährungsunterbrechende Wirkung ist eine wirksame Zustellung erforderlich. Und bei einem Einwurf in den Briefkasten sind die Vorschriften nicht eingehalten worden, wenn davon ausgegangen werden muss, dass der Zusteller das Datum auf dem Umschlag nicht in lesbarer Form angegeben hat.

Eine Heilung des Zustellmangels kann durch Übersendung einer Abschrift des Bußgeldbescheides an den Verteidiger erfolgen, wenn dieser kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlich ermächtigt war, Zustellungen für den Betroffenen anzunehmen. Bei der Bevollmächtigung ist hierzu eine schriftliche Vollmacht in der Akte erforderlich, allein das bloße Auftreten und Handeln als Verteidiger reicht nicht aus, um die Empfangsvollmacht zu begründen.

AG Waldkirch, 2 OWi 5700 Js 3558/26

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