Wenn im Scheidungsverfahren zur Abgeltung des Zugewinnausgleichsanspruchs Immobilien übertragen werden, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vor, sofern nicht bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ehevertraglich ein gegenständlicher Ausgleich vereinbart wurde.
FG Münster, 8 K 901/23E
(Nicht rechtskräftig)