50 km/h nur bei Ortsschild?

Jeder Autofahrer weiß, dass innerorts grundsätzlich ein Tempolimit von 50 km/h gilt. Dieses Tempolimit gilt ab dem Passieren des Ortseingangsschildes. Aber wie sieht es aus, wenn kein Ortseingangsschild vorhanden ist?

Gemäß § 3 StVO beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h. Dies gilt auch, wenn kein Ortseingangsschild vorhanden ist. Beginnende Bebauung kann einen Fahrzeugführer zu dem Schluss verpflichten, sich bereits innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu befinden, auch wenn die Ortstafel fehlt oder nicht erkennbar ist. Dann gilt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Insoweit muss eine eindeutig geschlossene Bauweise vorliegen, eine einseitige Bebauung mit “Wohn- und Industriebebauung“ sowie beidseitige Bushaltestellen reichen hierzu nicht zwingend aus (OLG Hamm, 2 Ss OWi 122/96).

Hierauf wies das OLG Hamm in einer neuen Entscheidung (OLG Hamm, 5 RBs 34/15) erneut hin. Die Regelung aus § 3 StVO über die innerorts zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt ab dem Moment, ab dem der Charakter einer geschlossenen Ortschaft offensichtlich und eindeutig ist.

Fazit:

50 km/h innerorts gilt nicht nur, wenn ein Schild vorhanden ist. Dieses Tempolimit gilt auch, wenn eindeutig eine geschlossene Ortschaft besteht.

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