Wenn über das Vermögen einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet wird, kann der Direktor vor einem deutschen Gericht aus § 64 GmbHG auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen werden, die der Direktor vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach dem Zeitpunkt, an dem der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit feststeht, geleistet hat.
EuGH, Urteil vom 10.12.2015, C 594/14
Im entschiedenen Fall handelte es sich um eine private company limited by shares, die in Großbritannien im Handelsregister eingetragen war. In Deutschland wurde eine Zweigniederlassung unterhalten.