Wer aus einem Parkplatz nach rechts auf eine Straße fährt, muss sich so verhalten, dass auch ein Verkehrsteilnehmer, der vom gegenüberliegenden Parkplatz in die gleiche Fahrtrichtung (also nach links) auf die Straße fährt, nicht gefährdet wird. Fahren also 2 Fahrzeuge von gegenüberliegenden Parkplätzen in die gleiche Richtung auf eine Straße, gibt es keinen Vorrang des Rechtsabbiegers.
Die Regelung aus § 9 Abs. IV StVO, nach der ein Linksabbieger ein entgegenkommendes Fahrzeug, das in die gleiche Richtung nach rechts abbiegen möchte, durchfahren lassen muss, findet bei Einfahrten von Grundstücken oder Parkplätzen weder direkt noch analog Anwendung.
Hinweisbeschluss des OLG Karlsruhe, 9U 64/14