Unter einem Tempolimitschild (70 km/h) befand sich ein Zusatzschild, auf dem ein Auto zu sehen war, das gegen einen Baum prallt. Ein geblitzter Autofahrer meinte, das Schild sei unwirksam, da die Bedeutung des Zusatzschildes unklar sei. Ein Verkehrsteilnehmer könne auf die Idee kommen, dass das Tempolimit nur gelten solle, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei.
Diese Argumentation war erfolglos. Auch wenn dieses Zusatzzeichen nicht in der StVO aufgeführt sei, sei dies mangels abschließender Regelung der Gefahrenzeichen unerheblich. Durch dieses Zeichen werde lediglich auf die Gefahr von Baumunfällen als Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung hingewiesen, eine andere Auslegung komme nicht ernsthaft in Betracht.
OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 297 / 15
Die Richter gehen davon aus, dass kein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer auf die Idee komme, dass das Tempolimit nur dann gelte, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei. Auch käme kein Fahrer ernsthaft auf die Idee, dass dieses Tempolimit nur zu beachten sei, wenn mitten auf der Fahrbahn ein Baum stehe oder er nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 70 km/h gegen einen Baum fahren dürfe.
Anmerkung:
Ich werde das Gefühl nicht los, dass auch die Richter diese Argumentation bezüglich des Zusatzzeichens nicht wirklich ernst genommen haben…