Aufwendungen für ein Golfturnier sind nicht steuerlich abzugsfähig

Die Kosten der Durchführung eines Golfturniers einschließlich der Bewirtungskosten der vom Veranstalter eingeladenen (nur teilweise Geschäftspartner der Klägerin) Turnierteilnehmer und Dritter im Rahmen einer Abendveranstaltung können nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. V S. 1 Nr. 4 EStG darstellen. Dies gilt auch, wenn bei den Veranstaltungen Spenden für die Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung generiert werden sollen.

 

BFH, IV R 24/13

 

Dies gilt aber bspw. nicht, wenn Aufwendungen für eine Golfturnierreihe mit freier Teilnahmemöglichkeit für jeden Interessenten geltend gemacht werden, die beispielsweise durch eine Brauerei getragen werden, die sich zu der Finanzierung dieser Turnierserie gegenüber ihren Geschäftspartnern (hier: Vereine bzw. Gastronomiebetriebe) im Rahmen von Bierliefervereinbarungen vertraglich verpflichtet hat. In diesem Fall wendet sich die Veranstaltung aufgrund der offenen Teilnahme an einem nicht eingeschränkten Interessentenkreis und ist somit losgelöst von der gesellschaftlichen Stellung und den Nutzen für die Gesellschafter. Derartige Turniere dienen nicht nur dazu, vertragliche Verpflichtungen (vorliegend aus dem Bierlieferungsvertrag) zu erfüllen, sondern stellen auch eine zulässige Werbemaßnahme des Unternehmens dar. Ein Abzugsverbot besteht in diesem Fall nicht, da kein besonderer Repräsentationszweck gegenüber dem Personenkreis, der Zielpunkt des Abzugsausschlusses gemäß § 4 Abs. V S. 1 Nr. 4 EStG ist, über die betriebliche Veranlassung hinaus gegeben ist.

BFH, I R 74/13

 

Anmerkung:

 

Gemäß § 4 Abs. V S. 1 Nr. 4 EStG können Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segelyachten oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen nicht abgezogen werden. Insoweit ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass bei derartigen Aufwendungen ein Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung von Geschäftsfreunden des Steuerpflichtigen gegeben ist und insoweit die steuerliche Abzugsfähigkeit. Die Veranstaltung eines Golfturniers kann einen ähnlichen Zweck im Sinne dieser Norm darstellen, es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Gesellschafter oder Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen hieran teilnehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Betriebsbezogenheit positiv nachgewiesen werden kann und keine Beschränkung der Teilnehmer gegeben ist.

 

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