Fanmarsch durch eine belebte Innenstadt und Hassparolen

Die Teilnahme an einem Fanmarsch durch eine belebte Innenstadt, bei dem Hassparolen skandiert werden, kann eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit) darstellen.

OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 163 / 15

Mangels anderweitiger Regelung beträgt die Geldbuße zwischen 5 und 1000 €.

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