Ein volljähriges, studierendes Kind hat sein Vermögen vorrangig zur Deckung seines (angemessenen) Lebensbedarfs einzusetzen. Wenn es gegen diese Obliegenheit verstößt, muss es sich so behandeln lassen, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre.
OLG Zweibrücken, 2 UF 107/15
Im entschiedenen Fall macht das Kind bei seinem Vater Unterhalt geltend. Zunächst verfügte das Kind über Vermögen von über 50.000 €, zahlte aber dann fast vollständig diesen Betrag an die Mutter zurück, die Rückzahlung von Aufwendungen begehrte. Diese Rückzahlung wurde seitens des Gerichts nicht berücksichtigt, da einerseits die Mutter mit diesen Zahlungen eine über das Erforderliche hinausgehende Lebensgestaltung der Tochter ermöglichte, andererseits aber auch nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Zahlungen der Mutter darlehensweise erfolgten oder ein anderer Rückforderungsanspruch der Mutter gegen die Tochter gegeben war. Insoweit muss sich die Tochter so behandeln lassen, als ob das ursprüngliche Vermögen noch vorhanden wäre. Hiervon ratierlich abzuziehen ist lediglich der sogenannte Regelbedarf, das Kindergeld ist hiervon allerdings abzuziehen, da dies der volljährigen Tochter zusteht. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung insoweit noch ein Vermögen bei der Tochter vorhanden gewesen sein müsste, das deutlich über einem ihr für außergewöhnlichen notwendigen Sonderbedarf zu belassenem Schonbetrag gelegen hätte, steht ihr kein Unterhaltsanspruch zu.
Volljährige Kinder, die sich in Ausbildung befinden und ihren Lebensbedarf also nicht durch eigenes Erwerbseinkommen abdecken können, haben auch ihr vorhandenes Vermögen (und zwar das gesamte Vermögen, nicht lediglich das Vermögen, das zweckgebunden zur Finanzierung einer Ausbildung zugewandt wurde) einzusetzen, bevor sie die Eltern auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch nehmen können. Dies folgt aus § 1602 Abs. II BGB, wonach nur minderjährige unverheiratete Kinder für ihren Lebensbedarf lediglich die Einkünfte aus ihrem Vermögen, nicht aber das Vermögen selbst einsetzen müssen.