Rechtsprechungsänderung im Steuerstrafrecht

Gemäß § 370 AO beträgt die Strafe für eine Steuerhinterziehung Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, gemäß Abs. III dieser Vorschrift in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Ein schwerer Fall liegt regelmäßig vor, wenn eine Steuerhinterziehung großen Ausmaßes vorgenommen wird. Diese Grenze wurde differenziert gesehen: Wer eine Steuerhinterziehung beging und hierbei eine entsprechende Erstattung bekam, hatte diese Grenze schon bei 50.000 € überschritten. Wer hingegen durch die Steuerhinterziehung lediglich einer Zahlungspflicht entging, musste 100.000 € hinterziehen.

Diese Differenzierung ist nunmehr durch den 1. Strafsenat des BGH aufgegeben worden. Ausdrücklich wird in der Entscheidung angeführt, dass für beide Varianten der Steuerhinterziehung zur Feststellung eines großen Ausmaßes und somit schweren Falles (mit dem erhöhten Strafrahmen) zukünftig eine einheitliche Wertgrenze von 50.000 € gelten soll.

BGH, 1 StR 373/15

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