Absehen vom Fahrverbot bei angedrohter Kündigung – jetzt wird es eng

Das Amtsgericht hatte von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen, da dem Betroffenen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei Verlust des Führerscheins angedroht worden war. Ein entsprechendes Schriftstück des Arbeitgebers wurde verlesen.

Dies reichte dem Kammergericht in Berlin nicht. Grundsätzlich ist nach § 4 Abs. I Satz 1 Nr. 1BKatV eine zum Fahrverbot führende grobe Pflichtverletzung gegeben, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 % überschritten wird. Hiervon kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen gegeben sind und deshalb erkennbar nicht den von dieser Vorschrift erfassten Normalfall darstellen. Vom Fahrverbot kann ebenfalls abgesehen werden, wenn die Anordnung erhebliche Härten oder gar eine Härte außergewöhnlicher Art darstellen würde. Hierbei muss aber berücksichtigt werden, dass ein Kraftfahrzeugführer, der ein Fahrverbot durch mangelnde Verkehrsdisziplin riskiert, nicht geltend machen kann, auf den Führerschein angewiesen zu sein. Dies gilt auch für die durch das Fahrverbot bedingte Einschränkung der Mobilität und berufliche oder wirtschaftliche Nachteile, da diese als häufige Folgen hinzunehmen sind.

Das Kammergericht monierte, dass keine ausreichende Auseinandersetzung mit diesen Voraussetzungen erfolgt ist. Zwar hatte das Amtsgericht festgestellt, dass der Transport der Arbeitsmittel mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sei, allerdings ist nicht thematisiert worden, ob die dauerhafte Taxinutzung möglich gewesen wäre. Ebenfalls fehle es in dem Urteil an Feststellungen, ob die Zeit des Fahrverbots nicht durch eine Kombination von Urlaub oder Hinzuziehung eines Fahrers zu bewältigen sei. Insoweit wäre der Fahrer gegebenenfalls auch verpflichtet, zur Finanzierung einen Kredit aufzunehmen.

Der Überlegung des Gerichts, der zum Fahrverbot führende Verkehrsverstoß habe sich zur Nachtzeit (mit üblicherweise sehr geringem Verkehrsaufkommen) zugetragen, überzeugte das Kammergericht ebenfalls nicht, da auch zur Nachtzeit vereinzelt andere Verkehrsteilnehmer unterwegs wären, die sich nicht auf eine derartige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (mehr als 50 %) einzustellen hätten.

KG Berlin, 3 Ws (B) 95/16

Jetzt muss das Amtsgericht Tiergarten erneut entscheiden, der Betroffene hat aber auch die Möglichkeit, noch entsprechend vorzutragen.

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass zu der Frage des Absehens vom Fahrverbot sehr intensiv und gründlich vorgetragen werden muss. Hierbei müssen alle möglichen Aspekte beachtet werden. Es ist daher dringend anzuraten, sich an einen Spezialisten zu wenden, um drohende Nachteile zu vermeiden.

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