Ungenaue Tankanzeige im Porsche 911

Und dann war da noch der Fahrer eines Porsche 911 Turbo S Cabriolet. Nachdem er sich dieses nette Fahrzeug für 176.460,60 € kaufte, bemerkte er, dass er nur 59 l Kraftstoff nachtanken konnte, selbst wenn der Bordcomputer eine Restreichweite von 0 km anzeigte (Wer fährt so ein Auto eigentlich vollständig leer?). Im Katalog war ein Tankvolumen von 67 l angegeben. Hierüber war der Käufer so erbost, dass er das Auto zurückgeben wollte. Begründet hat er sein Verlangen mit dem Umstand, der Käufer eines solchen Supersportwagens mit exorbitant hoher technischer Ausrüstung dürfe erwarten, dass er die volle angegebene Treibstoffmenge nutzen könne, zumal der Tank relativ klein und der Verbrauch hoch sei. Die Reichweitenanzeige des Bordcomputers sei auch nicht korrekt, weil noch ca. 7 l Kraftstofftank vorhanden seien, wenn die Restreichweite mit 0 km angegeben wird. Das OLG Hamm wies diesen Anspruch des Käufers zurück (28 U 165/13).

Begründet wurde die Zurückweisung mit dem Umstand, dass ein so genannter Satteltank verbaut sei, an dessen beiden tiefsten Stellen 2 Benzinpumpen installiert sind. Deren Absaugvorrichtungen sind oberhalb des Tankbodens angebracht, so dass der im Pumpensumpf befindliche Kraftstoff für die fahrzeugeigenen Pumpen nicht vollständig zu erreichen ist. Dies betrifft ca. 3,3 l Benzin. Der Tankgeber der Benzinanzeige ist ein Schwimmkörper, der konstruktionsbedingt das Volumen in den unteren Bereichen der beiden Satteltaschen des Tanks nicht erreichen kann. Wenn die Kraftstoffmenge im Tank unter 29 l sinkt, kann eine Messung der tatsächlichen Befüllung nicht mehr erfolgen, dann erfolgt die Berechnung der Restreichweite sowie der Kraftstoffmenge per Hochrechnung im Bordcomputer (übrigens sehr genau). Aus Sicherheitsgründen ist der Tankgeber so eingestellt, dass bei einer Befüllung mit 29 l lediglich eine Kraftstoffmenge von 25 l angezeigt und den Berechnungen im Bordcomputer zu Grunde gelegt wird. Insoweit wird 0 km Restreichweite angezeigt, wenn in den Pumpensümpfen 3,3 l verbleiben (nicht von der Pumpe erreichbar) und zusätzlich bis zu 3,1 l Tankinhalt gegeben sind, die nur unter bestimmten Fahrbedingungen von den Benzinpumpen noch erreicht werden können. Insoweit stelle es keinen Mangel dar, wenn das angegebene Tankvolumen von 67 l nicht vollständig für den Fahrzeugbetrieb genutzt werden kann, sondern 3,3 l Kraftstoff in den Pumpensümpfen nicht erreichbar sind. Wichtig ist hierbei auch, dass die Einbauart der Kraftstoffpumpen mit Pumpensümpfen technisch notwendig ist, um den Motor vor schädlichen Schwebeteilchen im Kraftstoff zu schützen, ein Schutz ausschließlich durch Kraftstofffilter sei insoweit möglicherweise nicht ausreichend, da diese keinen ähnlichen Schutz bieten würden. Auch das ca. 3,1 l Tankinhalt, die nur unter bestimmten Fahrbedingungen von den Benzinpumpen noch erreicht werden würden, bei der Berechnung der Restreichweite unberücksichtigt bleiben, stelle keinen Mangel dar, sondern diene dem Motorschutz, da ansonsten die Gefahr bestehen würde, dass die Benzinpumpen Luft ansaugen und hierdurch Motorschäden verursacht werden.

Dieser Beitrag wurde unter Zivilrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert