Auch in einem Kreisverkehr (also bei Teilnahme am normalen Straßenverkehr) darf ein Fahrzeugführer unangeschnallt fahren, wenn er Schrittgeschwindigkeit fährt.
AG Lüdinghausen, 19 OWi 89 Js 968/16
Grundsätzlich müssen gemäß § 21a StVO Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, die in dieser Vorschrift normiert sind. Unter anderem gehört das Fahren mit Schrittgeschwindigkeit hierzu. Beispielhaft wird hierbei Rückwärtsfahren oder Fahrten auf Parkplätzen genannt, diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend. Das Gericht hat entschieden, dass Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit von der Anschnallpflicht ausgenommen sind. Es ist hierbei ohne Belang, dass sich der Betroffene zum Tatzeitpunkt im fließenden Verkehr befand und an der Örtlichkeit üblicherweise schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wird.