Zu den erforderlichen Feststellungen bei einem berührungslosen Unfallgeschehen gehören grundsätzlich die Sichtverhältnisse, die Ausgangsgeschwindigkeiten, die Zeitpunkte von Lenkvorgängen sowie die Fahrlinien. Grundsätzlich ist hierbei die Anhörung beider Parteien in Anwesenheit eines unfallanalytischen Sachverständigen vorzunehmen.
Ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Betrieb des anderen Kraftfahrzeugs kann schon dann entstanden sein, wenn ein durch das andere Kraftfahrzeug beeinflusster Schadensablauf vorliegt, eine psychisch vermittelte Kausalität reicht dann aus, wenn die Fahrweise des einen Kraftfahrzeugs eine Lenkreaktion des anderen Fahrzeugführers ausgelöst hat. Hierbei muss aber eine gewisse zeitliche und örtliche Nähe gegeben sein, dann kann sogar eine voreilige (möglicherweise also objektiv auch nicht erforderliche) Ausweichreaktion ausreichen, um gegebenenfalls zumindest eine Mithaftung des anderen Fahrers zu begründen. Ein Zurechnungszusammenhang fehlt dann, wenn die Schädigung nicht mehr eine Auswirkung derjenigen Gefahren darstellt, für die die Haftung aus der Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs andere Verkehrsteilnehmer schadlos stellen will.
OLG München, 10 U 4529/15