Zwei Autofahrer stritten sich um das jeweilige Verkehrsverhalten. Beide hielten an, einer stieg aus und rüttelte derart stark am Griff der verschlossenen Fahrertür des anderen, dass dieser befürchtete, der Griff werde abreißen. Anschließend schlug Ersterer auf das Fahrzeug des anderen ein. Dieser fühlte sich bedroht und fuhr langsam los, um der Situation zu entgehen. Hierbei soll er dem anderen über den Fuß gefahren sein, der nunmehr von ihm Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt.
Der Anspruch besteht nicht, da der Verletzte überwiegend eigenverantwortlich für die Schadensentstehung einzustehen hatte. Ein aufgebrachter Verkehrsteilnehmer, der einschüchternd gegenüber einem anderen Fahrzeugführer auftritt und Tätlichkeiten gegen dessen PKW ausführt, muss mit dessen Flucht rechnen. Kommt es beim Fortfahren zu einer Verletzung, ist die Haftung des Fahrzeugführers aufgrund überwiegender eigener Verantwortlichkeit des Geschädigten entfallen.
LG Karlsruhe, 20 S 16/16