Der sog. Haushaltsführungsschaden kann nach einem Unfall vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung beansprucht werden. Hierzu ist aber konkret und ggf. unter Beweisantritt vorzutragen, in welchem Umfang die verletzte Person vor dem Unfall im Haushalt tätig war. Lediglich die Höhe des Schadens kann anhand des erforderlichen Nettogehalts einer Ersatzperson fiktiv berechnet werden (u.a. KG Berlin, 22 U 68/11; OLG Düsseldorf, I-18 W 64/15).
Haushaltsführungsschaden nach Verkehrsunfall
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