Endet ein Arbeitsverhältnis, bevor der Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub tatsächlich nehmen kann, steht ihm für den nicht genommenen Urlaub ein Anspruch auf Vergütung zu. Der Grund der Beendigung spielt hierbei keine Rolle.
EuGH, C-341/15
Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn des Ruhestandes erkrankt und konnte seinen Resturlaub nicht nehmen. Daher bejahte der EuGH einen Anspruch auf finanzielle Vergütung.
Anmerkung:
Regelungen, die den Mindesturlaubsanspruch von 4 Wochen beschränken, sind regelmäßig unzulässig. Sofern jedoch mehr als 4 Wochen Urlaubsanspruch gewährt werden, können die Mitgliedsstaaten abweichende Regelungen über die Bedingungen der geltend gemachten Ausgleichsansprüche im Krankheitsfall treffen, im entschiedenen Fall stand dem Arbeitnehmer lediglich der Mindestanspruch von 4 Wochen Jahresurlaub zu.