Verhindern einer Geschwindigkeitsmessung

Wer die Durchführung einer Geschwindigkeitsmessung verhindert, indem er sein Fahrzeug vor der Messanlage (in erlaubter Weise) parkt, begeht keine Störung öffentlicher Betriebe (§ 316 b StGB), da kein Einwirken auf das Messgerät vorliegt. Nach Meinung des vorentscheidenden OLG Karlsruhe liegt auch keine Nötigung vor.

BGH, 1 StR 469/12

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