Anfechtung von Zahlungen in der Krise des Schuldners

Nach § 133 InsO können Zahlungen angefochten werden, die ein Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen hat mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen. Weitere Voraussetzung dieser Anfechtung ist, dass der Zahlungsempfänger zur Zeit der Zahlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Bei Zahlungsrückständen wird regelmäßig angenommen, dass der Insolvenzantragsgrund der Illiquidität gegeben sein muss. Bei einem gewerblich tätigen Schuldner ist auch regelmäßig davon auszugehen, dass weitere Gläubiger existieren, deren Forderungen auch nicht bedient werden. Als Indiz hierfür reicht der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung für eigentlich fällige Forderungen, auch wenn die Ratenzahlungen dann aufgenommen werden (BGH, IX ZR 3/12).

Eine Ausnahme kann lediglich gelten, wenn beim Schuldner ein schlüssiges Sanierungskonzept vorliegt und der Gläubiger aufgrund dieses Konzeptes Zahlungen erhalten hat. Hierzu muss der Gläubiger aber in Grundzügen über die wesentlichen Grundlagen des Sanierungskonzeptes informiert worden sein (Ursachen der Probleme, Beseitigungsmaßnahmen sowie Prognose über die wirtschaftlichen Zukunftsaussichten). Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, das Konzept fachmännisch prüfen zu lassen, es sei denn, er hat Anhaltspunkte dafür, dass der Plan keine Chancen auf dauerhafte Sanierung des Unternehmens des Schuldners bieten kann. Allerdings kann bei einem quotalen Forderungsverzicht in der Annahme, andere Gläubiger würden in ähnlicher Weise auf Forderungen verzichten, von einer Sanierung des Schuldnerunternehmens allein durch diesen Verzicht nur ausgegangen werden, wenn nach Kenntnis des Gläubigers die Krise durch einmalige Probleme beim Schuldner verursacht wurde, beispielsweise Ausfälle berechtigter Forderungen.

BGH, IX ZR 65/14

Es bleibt also weiterhin schwierig, wenn mit einem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden soll. Dies gilt zumindest bei gewerblich tätigen Schuldnern. Gläubigern ist vor Abschluss einer solchen Vereinbarung dringend anzuraten, sich zumindest vollständig über die Situation und einen eventuellen Sanierungsplan des Schuldners zu informieren. Aufgrund der langen Anfechtungsfrist rate ich auch dringend dazu, entsprechende Vermerke aufzunehmen und gegebenenfalls sogar Bestätigungen von dem Schuldner einzuholen.

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