Verabredet ein Gläubiger mit einem Schuldner eine Ratenzahlung für fällige Forderungen, besteht die Gefahr, dass im Falle einer späteren Insolvenz diese Zahlungen gem. § 133 InsO angefochten werden, sofern nachgewiesen werden kann, dass der Gläubiger Kenntnis von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten beim Schuldner hatte. Bei relativ geringen Forderungshöhen, die noch dazu keine betriebsnotwendigen laufenden Dinge betreffen, kann die Sachlage anders liegen. Dies gilt insbesondere, wenn der Gläubiger seine fällige Forderung nicht tituliert, insoweit also keinen Vollstreckungsdruck entfaltete, so dass der Gläubiger nicht davon ausgehen konnte, durch den Erhalt der Teilzahlungen besser als andere Gläubiger gestellt zu sein. Indiziell spricht hierfür auch, dass der Gläubiger trotzdem weiterhin den Schuldner belieferte.
BGH, IX ZR 188/15
Anmerkung:
Die Grenze, ab der eine vorsätzliche Benachteiligung anderer Gläubiger angenommen werden kann, ist fließend. In der Vergangenheit gab es einige Urteile, die in dieser Hinsicht recht weit gingen. Insoweit sollte im Zweifelsfall besser Rechtsrat eingeholt werden, da die Anfechtbarkeit nach § 133 InsO schlimmstenfalls bis zu 10 Jahre zurückreicht. Das wirtschaftliche Risiko ist hoch.