Macht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, kann der Richter, der den Zeugen im Ermittlungsverfahren vernommen hat, zum Inhalt dieser Aussage gehört werden. Die Einführung in die Hauptverhandlung ist also möglich.
Der Zeuge muss aber von dem vernehmendem Richter gem. § 52 Abs.III S.1 StPO über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden sein. Eine weitergehende Belehrung (etwa darüber, dass der vernehmende Richter später auch angehört werden kann, wenn der Zeuge – wie geschehen – in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert) ist nicht erforderlich.
BGH, GSSt 1/16
Späte Zeugnisverweigerung und Anhörung des Ermittlungsrichters
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