Entgeltforderungen aus Geschäften, bei denen kein Verbraucher beteiligt ist, sind gem. § 288 Abs.II BGB mit neun Prozentpunkten über Basiszinssatz zu verzinsen. Dies gilt aber nicht für Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung, da es sich hierbei nicht um Entgeltforderungen im Sinne dieser Vorschrift handelt.
OLG Braunschweig, 8 U 97/15