Die Eigentümerin einer Privatstraße hatte ein Halteverbotsschild aufgestellt mit dem Zusatz „widerrechtlich geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“. Mit einem weiteren Schild wurde bekannt gegeben, dass Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs parken dürften. Eine Ladestation war belegt, die zweite Ladestation war für das Elektrofahrzeug des Klägers nicht geeignet. Trotzdem stellte er sein Fahrzeug an dieser Ladestation ab, ohne Strom zu beziehen. Er wurde kostenpflichtig abgeschleppt und erhielt sein Fahrzeug erst gegen Zahlung der Abschleppgebühr von 150 € zurück.
Hiergegen klagte er, hatte aber keinen Erfolg. Die Eigentümerin der Privatstraße war berechtigt, das Parkverbot auszusprechen und eine Ausnahme lediglich für Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges zuzulassen. Insoweit konnte die Eigentümerin eine Zweckbindung der Parkflächen aussprechen.
AG Charlottenburg, 227 C 76/16