Mittlerweile haben sich immer mehr Amtsgerichte mit der Problematik befasst, dass dieses Messgerät auch Werte zur Geschwindigkeitsermittlung heranzieht, die außerhalb des in der Bauartzulassung vorgeschriebenen Messbereiches von 20-50 m vor dem Messgerät liegen.
In diesem Verfahren zog das Gericht hieraus den Schluss, dass die Eichung des Gerätes hinfällig sei, da eine Messwertbildung außerhalb des eindeutig und festdefinierten Bereiches der Bauartzulassung gegeben sei, die Bauartzulassung aber Grundlage der Eichung ist. Der ermittelte Geschwindigkeitswert könne dennoch verwendet werden, allerdings unter einem größeren Toleranzabzug von 20 % (bei einem ungeeichten Messgerät).
AG Jena, 260 Js 29690/16