Grundsätzlich kann eine Kündigung nicht damit begründet werden, dass ein Arbeitnehmer eine Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber oder dessen Repräsentanten aufgibt, soweit nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden. Etwas anderes kann aber gelten, wenn zwar die Sachverhaltsschilderung zutreffend ist, allerdings keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Absicht für den Straftatbestand gegeben sein kann, in diesem Fall kann die Strafanzeige leichtfertig und unangemessen sein.
Ebenso kann die Stellung eines Strafantrags schuldhaft und vorwerfbar sein, wenn der Tatvorwurf völlig haltlos ist und dies dem Arbeitnehmer erkennbar war.
In diesen Fällen kann eine ordentliche Kündigung wirksam sein.
BAG, 2 AZR 42/16