Wie ich gerade erst berichtet habe, hat das AG St. Ingbert die Messung mit diesem Gerät in der Version 2.0 nicht mehr anerkannt, da nunmehr nicht mehr alle Rohmessdaten gespeichert werden. Das OLG Celle hält eine Messung hingegen für verwertbar und verweist insoweit auf die Bauartzulassung durch die PTB, die hier ebenfalls als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen wird. Insoweit wird auch angeführt, dass eine nachträgliche Plausibilitätsprüfung damit erschwert wird oder sogar unmöglich ist, was aber zu keinem anderen Ergebnis führt.
Weiterhin weist das OLG darauf hin, dass der Austausch von Kabeln kein Vorgang ist, der eine neue Eichung erforderlich macht.
Letztendlich stellt das OLG auch fest, dass die eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 48 % auf der Autobahn ein beweiskräftiges Indiz für eine vorsätzliche Begehungsweise ist. Insoweit sei auf die Veränderung der Umgebung, Motorengeräusche, Fahrzeugvibrationen und Schnelligkeit abzustellen, die Verkehrsdichte muss hierbei nicht beachtet werden.
Am Ende weist das OLG auch noch darauf hin, dass bei mehreren, kurz hintereinander erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig ein Fahrverbot nicht nur wegen der groben Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern auch wegen beharrlicher Pflichtenverletzung geboten ist. Selbst bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte kann bei der dritten Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb kurzer Zeit oder bei erheblichen, insbesondere einschlägigen Vorbelastungen ein Fahrverbot verhängt werden, da ansonsten notorische Raser fortlaufend Geschwindigkeitsüberschreitungen begehen könnten.
OLG Celle, 2 Ss OWi 93/17