Auch wenn lediglich erst ein leichtes Krankheitsstadium vorliegt, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn im angeforderten ärztlichen Gutachten festgestellt wird, dass der Führerscheininhaber krankheitsbedingt den Anforderungen der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug nicht genügt. Ergänzend kann herangezogen werden, dass im durchgeführten psychophysischen Fahreignungstest erhebliche Mängel aufgetreten sind. Eine Begründung des schlechten Abschneidens bei dieser Untersuchung mit aufgetretener Nervosität erklärt die schlechten Leistungen nicht.
Regelmäßige Fahrproben als milderes Mittel kommen nicht in Betracht, das Bedürfnis des Führerscheininhabers nach Mobilität und Unabhängigkeit hat hinter dem Schutz des allgemeinen Straßenverkehrs vor Gefahren durch ungeeignete Kraftfahrer zurückzutreten.
VG Mainz, 3 K 638/16