Kindesunterhalt in Abitur-Lehre-Studium-Fällen

Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist in diesen Fällen nur dann gegeben, wenn den Eltern (Leistungsfähigkeit ausgesetzt) eine Unterhaltspflicht im Einzelfall zumutbar ist. Es kommt zunächst einmal darauf an, dass ein einheitlicher Ausbildungsgang gegeben ist, es müssen die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und sich sinnvoll ergänzen. Dies wurde im entschiedenen Fall bejaht, die Tochter machte zunächst ihr Abitur, anschließend eine Ausbildung zur anästhesietechnischen Assistentin. In diesem Beruf arbeitete sie nach Abschluss der Ausbildung ca. zweieinhalb Jahre, bis sie ein Medizinstudium aufnahm.

Der BGH erkannte in diesem Ausbildungsgang noch einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen Lehre und Studium. Die Tochter hatte sich in den zweieinhalb Jahren, in denen sie im erlernten Beruf arbeitete, weiterhin um einen Studienplatz bemüht. Allerdings sei der Unterhaltsanspruch nicht mehr zumutbar. Die Tochter hatte ihre Eltern über ihre Pläne nicht informiert. Auch mussten die Eltern sechs Jahre nach dem Abitur nicht mehr mit der Aufnahme eines Studiums rechnen, zumal bei einer Abiturnote von 2,3 ein Medizinstudium nicht naheliegt.

BGH, XII ZB 415/16

 

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