Kann sich ein Messbeamter an die konkrete Messung nicht mehr erinnern (was meistens der Fall sein wird), dürfen die Angaben im Messprotokoll nur zugrunde gelegt werden, wenn der als Zeuge vernommene Messbeamte das Protokoll selbst angefertigt hat und die Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben übernimmt. Zumindest muss der Zeuge das Protokoll mit unterschrieben haben.
AG Dortmund, 729 OWi-268 Js 995/17