Das Gericht weist in einem Zurückweisungsbeschluss ergänzend darauf hin, dass es dieses Messgerät weiterhin für standardisiert hält. Insoweit ist es egal, dass Daten für die Geschwindigkeitsermittlung herangezogen werden, die außerhalb des in der Bauartzulassung vorgegebenen Messbereiches (50-20 m vor dem Gerät) im Gerät verwendet werden. Begründet wird diese Entscheidung mit einer Stellungnahme des Herstellers sowie der PTB.
OLG Hamm, III-1 RBs 47/17