In einem Zivilprozess wegen eines Verkehrsunfalls lag die Aufzeichnung einer sogenannten Dashcam- Kamera vor. Strittig war, ob diese Aufzeichnung vom Unfallsachverständigen verwertet werden durfte. Im Ergebnis konnte die Aufzeichnung verwendet werden, es ergibt sich kein Verwertungsverbot aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, aus dem Kunsturheberrecht oder aus datenschutzrechtlichen Normen. Durch die (lediglich schemenhafte) Aufzeichnung wird nicht in die Intim- oder Privatsphäre der aufgezeichneten Personen eingegriffen, es wird lediglich das im öffentlichen Verkehrsraum stattfindende Verhalten für einen kurzen Zeitraum dokumentiert. Insoweit überwiegt das Beweisverwertungsinteresse des Nutzers.
Gerade im Zivilprozess geht es ausschließlich um die Verwertung des relevanten Verhaltens des anderen Unfallbeteiligten, nicht um die Verwertung von Aufnahmen Dritter. Diese sind allerdings auch nur minimal betroffen, die Aufzeichnung richtet sich gerade nicht gezielt gegen einzelne Personen, wie es etwa bei einer Videoüberwachung oder Telefonmitschnitten der Fall ist.
OLG Nürnberg, 13 U 851/17