Überzogene Schreckreaktion führt nicht zur Mithaftung

Wenn feststeht, dass ein Fahrzeugführer im Rahmen eines Abbiegevorgangs bereits in die Gegenfahrbahn eingefahren war, als der entgegenkommende Motorradfahrer hierauf reagierte, spricht ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 9 StVO. Vollzieht ein entgegenkommender Motorradfahrer aufgrund einer überzogenen Schreckreaktion eine zu starke Bremsung und kommt hierdurch zu Fall, trifft ihn keine Mithaftung. Er ist ohne eigenes Verschulden mit dieser Notsituation konfrontiert worden, ihm könnte höchstens unverzeihliches Fehlverhalten angelastet werden, nicht aber eine spontane Überreaktion.

LG Mönchengladbach, 11 O 233/15

 

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