Der Tatrichter nimmt eine Identifizierung des Fahrers durch Vergleich des Überwachungsfotos mit einem nach der Hauptverhandlung zur Akte gelangten Foto vor. Das geht natürlich nicht, Grundlage einer Verurteilung darf nur sein, was in der Hauptverhandlung erörtert worden ist. Das Urteil wurde aufgehoben.
Auch wird darauf hingewiesen, dass ein alternativ benannter Fahrer natürlich nicht durch Vergleich seines Fotos mit dem Betroffenen ausgeschlossen werden kann. Dies würde ja bedeuten, dass der Betroffene als Fahrer feststeht. Auch durfte nicht aus dem Umstand, dass der alternative Fahrer erst in der Hauptverhandlung benannt wurde (und nicht schon im Ermittlungsverfahren), ein Zweifel an dieser Einlassung hergeleitet werden. Das verspätete Vorbringen darf grundsätzlich nicht belastend gewertet werden. Nur ausnahmsweise ist dies möglich, dann aber auch nur, wenn lückenlos und tragfähig dargestellt werden kann, dass andere naheliegenden Erklärungsmöglichkeiten für das verspätete Vorbringen ausgeschlossen sind.
KG Berlin, 3 Ws 282/17 – 122 Ss 144/17