Beschwerde gegen Ablehnung eines Beweisantrags ist möglich – der Betroffene bekommt volle Einsicht in die Messreihe

Lehnt ein Gericht in einer Bußgeldsache einen Beweisantrag auf Beiziehung von Unterlagen ab, so ist die Beschwerde gegen diesen Beschluss zulässig. Der Beschwerdeausschluss aus § 305 StPO ist nicht einschlägig, da diese Entscheidung nicht zwingend vom Rechtsbeschwerdegericht überprüft werden muss.

Dem Betroffenen steht auch ein Einsichtsrecht in sämtliche digitalen Falldatensätze inklusive unverschlüsselter Rohmessdaten sowie Wartungs- und Instandsetzungsnachweise des Messgerätes nebst Eichnachweisen seit der ersten Inbetriebnahme zu. Ansonsten würden die Grundsätze des fairen Verfahrens nicht eingehalten, da bei standardisierten Messverfahren der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Messung vortragen muss. Auch gilt der Grundsatz der „Parität des Wissens“.

Letztendlich wird auch noch klargestellt, dass die Behörde verpflichtet ist, eine Dokumentation nach § 31 MessEG für jedes Messgerät zu führen. Darüber hinaus wird bei dem Messgerät ESO 3.0 nach Abschluss eines jeden Messeinsatzes eine Statistikdatei erzeugt, in der unter anderem die Annullierungsrate aufgeführt wird. Darüber hinaus kann man anhand dieser Datei vergleichen, ob tatsächlich alle Messfotos zur Auswertung vorgelegen haben, denn nur dann kann die Messbeständigkeit des Gerätes und damit die Gültigkeit der Eichung nachgewiesen werden.

LG Trier, 1 Qs 46/17

 

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