Absehen vom Regelfahrverbot

Nach § 4 II BKatV führt eine beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zu einem Fahrverbot von einem Monat. Dies kommt in der Regel in Betracht, wenn der Fahrzeugführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begangen hat und nach Rechtskraft der ersten Entscheidung innerhalb eines Jahres eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung erneut begeht.

Im entschiedenen Fall hatte das Gericht von der Verhängung des Fahrverbots abgesehen, da der Betroffene in einer Berliner Bäckerei beschäftigt war und in wechselnden Dienstschichten arbeiten müsste. Ausgeführt wurde, dass der Betroffene zwei bis zu zweieinhalb Stunden pro Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötigen würde, eine Mitnahme durch Kollegen sei nicht möglich. Auch wurde darauf hingewiesen, dass der Betroffene in den nächsten Monaten nicht Urlaub nehmen könnte. Auch wurde darauf hingewiesen, dass er mit einer Kündigung rechnen müsse, wenn er nicht mehr in der Lage wäre, pünktlich an seiner Arbeitsstelle zu erscheinen. Dies reichte dem Kammergericht nicht. Insbesondere nicht nachvollziehbar erschien dem Gericht die Dauer der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, da der Betroffene ebenfalls in Berlin wohnt. Es hätte schon genauer ausgeführt werden müssen, wie die Verbindung im ÖPNV gegeben ist. Auch reicht eine pauschale Behauptung, der Arbeitnehmer könne in nächster Zeit keinen Urlaub nehmen, nicht aus. Das vorgesehene Fahrverbot beginnt binnen vier Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung. Dies hätte detailliert dargelegt werden müssen.

Das Verfahren wurde an das zuständige Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

KG Berlin, 3 Ws (B) 102/17

 

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